ZENTRALE BESTIMMUNGEN
Ein neues Militärrecht für den neuen Krieg
Nach der Machtübernahme 1933 begann die neue Reichsregierung unter Adolf Hitler, die verfassungsmäßige Unabhängigkeit der Justiz zu zerstören. Zugleich gingen das Regime und dessen führende Juristen daran, bis dahin geltende Rechtsnormen zu verändern. Auch die im Mai 1933 wieder eingeführte Militärjustiz wurde an die neuen Verhältnisse angepasst. Zielperspektive war ein Strafrecht, das strenger und härter sein sollte als die zwischen 1914 und 1918 gültigen Bestimmungen – einer angeblich zu milde urteilenden Militärjustiz gaben die Nationalsozialisten die Mitschuld an der deutschen Niederlage im Ersten Weltkrieg.
Deshalb entwickelten Militärjuristen Rechtsgrundsätze, die auf den »Führerstaat« ausgerichtet waren. Der Wille Adolf Hitlers bildete dabei das »höchste Rechtsgut«. Oberstes Ziel war nicht die Wahrheitsfindung, sondern die Erringung des Sieges. Gemäß der nationalsozialistisch geprägten Strafrechtstheorie galt ein Vergehen nun nicht mehr als individuelles Fehlverhalten, sondern als Schädigung der Gemeinschaft. Vor Gericht sollte es daher immer auch darum gehen, ob der Angeklagte Teil der »völkischen Wehrgemeinschaft« bleiben durfte.
Im Folgenden werden die wichtigsten Etappen einer »Mobilmachung des Rechts« anhand ausgewählter zentraler Bestimmungen nachgezeichnet und deren Auswirkungen mit Fallbeispielen erläutert. Die ausgesprochenen Urteile verdeutlichen dabei die Handlungsspielräume, die den Richtern insbesondere für eine Verschärfung der Spruchpraxis blieben.
»Zersetzung der Wehrkraft«
Zentrale Bestimmung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) war der in Paragraph 5 enthaltene Tatbestand »Zersetzung der Wehrkraft«. Er regelte den strafrechtlichen Umgang mit Delikten, die nach Ansicht der deutschen Führung während des Ersten Weltkriegs zu milde bestraft worden waren. Die neuen Bestimmungen zur »Wehrkraftzersetzung« fassten Regelungen zusammen, die das Militärstrafgesetzbuch bisher unter »Verleitung zur Fahnenflucht«, »Aufforderung zum Ungehorsam«, »Gehorsamsverweigerung oder Widersetzung«, »Selbstverstümmelung« und »Dienstentziehung durch Täuschung« aufführte. Bislang waren für diese Taten, sofern sie »im Felde« geschehen waren, Zuchthaus- oder Todesstrafen vorgesehen; letztere jedoch nicht als Regelstrafe. Die KSSVO drohte diese nun grundsätzlich an. Persönlichen Beweggründe des Täters galten als nebensächlich, die »Aufrechterhaltung der Manneszucht« und angebliche Belange der »Volksgemeinschaft« rückten in den Mittelpunkt. Im Laufe des Krieges wurde dieser Paragraph immer weiter verschärft. So konnten Richter ab März 1943 in ihren Urteilen beispielsweise auch den gültigen Strafrahmen überschreiten, wenn ihnen dieser nach dem »gesundem Volksempfinden« nicht ausreichend erschien.
Fallbeispiele zum § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung
Heinz Engelmann (1912-1943) | Todesurteil für gestohlene Feldpostpäckchen
Der 1912 geborene Unteroffizier war 1942 wegen des Diebstahls von Feldpostpäckchen als »Volksschädling» zum Tode verurteilt worden. Das Gericht wertete die Tat nicht als Eigentumsdelikt, sondern als »Wehrkraftzersetzung«, wofür als Regelstrafe die Todesstrafe vorgesehen war. Ein Erschießungskommando tötete Heinz Engelmann am 24. Februar 1943 auf dem Schießplatz in Spaden bei Wesermünde.
Heinrich Otto (1896-1942) | »Bewusste Täuschung« als todeswürdiges Verbrechen
Ein Wehrmachtgericht verurteilte den Marineunteroffizier wegen Fahnenflucht und »Wehrkraftzersetzung« am 6. November 1942 zum Tode. »Wehrkraftzersetzung« sollte er begangen haben, weil er sich ersten Einberufungsbescheiden im Januar bzw. Februar 1942 durch »bewusste Täuschung« entzogen hatte. Die Wehrmachtjustiz ließ Heinrich Otto am 7. Dezember 1942 auf dem Standortschießstand in Wilhelmshaven hinrichten.
Richtlinie Adolf Hitlers vom 14. April 1940
Kurz vor Beginn des Feldzuges gegen Frankreich und die Beneluxstaaten erließ der »Führer« und Oberbefehlshaber der Wehrmacht, Adolf Hitler, neue Richtlinien für die Bestrafung von Deserteuren und »Wehrkraftzersetzern«. Darin wurde definiert, unter welchen Umständen die Todesstrafe zu verhängen, aber auch, inwiefern strafmildernde Gründe zu berücksichtigen seien. Zahllose Urteile belegen die große Bedeutung des Erlasses und dokumentieren gleichzeitig die Handlungsspielräume der Richter, die auch dazu angehalten waren, den »Persönlichkeitswert« der Angeklagten zu prüfen. Es lag auch in richterlichem Ermessen, ob strafmildernd etwa »jugendliche Unüberlegtheit« oder »schwierige häusliche Verhältnisse« vorlagen, oder aber eine mögliche »verbrecherische Betätigung«. Galten die Betroffenen nach nationalsozialistischem Verständnis als »asozial«, so mündete dies oft in einem Todesurteil. Bewertet wurde gerade dann nicht nur die Tat, sondern auch die »Täterpersönlichkeit«.
Fallbeispiel zum Hitler-Erlass:
Antonius Biesterfeld (1919-1944)
Der in Breda/Niederlande geborene Marinesoldat hatte im besetzten Frankreich gedient, als er, nach einem Streit mit Kameraden in einer Kurzschlusshandlung, seine Truppe verließ. Obwohl gleich alle drei der im Erlass Adolf Hitlers genannten Gründe für eine Strafmilderung gegeben waren, verurteilte ihn das zuständige Gericht zum Tode. Er wurde am 9. November 1944 in Hannover erschossen.
Der Oberleutnant Kozmiensky hielt als Verteidiger – siehe Dokumente unten im Original – dem Gericht vor, den für Fahnenfluchtfälle zentralen Erlass Adolf Hitlers falsch ausgelegt zu haben. So sei Biesterfeld keine Feigheit vorzuwerfen, da er sich freiwillig an die Front gemeldet habe, um von seinen Kameraden in Nantes weg zu kommen. Zudem hätten schwierige häusliche Verhältnisse Biesterfelds wie auch sein Streit mit Vorgesetzten für das Urteil berücksichtigt werden müssen.
Weitere Strafverschärfungen angesichts des »totalen Krieges«: Der »Dönitz-Erlass«
Die Richtlinien Adolf Hitlers zum Umgang mit Fahnenfluchtdelikten wurden drei Jahre später vom Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, Großadmiral Karl Dönitz, neuerlich verschärft. In der am 27. April 1943 erlassenen Bestimmung galt Desertion nunmehr als »Versagen treuloser Schwächlinge«. Dönitz ließ sein Marinerichterkorps wissen, dass er »jeden Gnadenerweis für einen Fahnenflüchtigen ablehnen« werde. Die Führung der Kriegsmarine reagierte damit vermutlich auf die angespannte militärische Situation nach der deutschen Niederlage bei Stalingrad Anfang 1943: Während Reichspropagandaminister Josef Goebbels den »totalen Krieg« ausrief, begann die Wehrmacht noch brutaler als bisher gegen »Zersetzungserscheinungen« vorzugehen. Der »Dönitz-Erlass« steht für das hohe Maß an Eigeninitiative der Wehrmacht, deren Justizpraxis auf Abschreckung abzielte. Interessen und Ziele der militärischen Eliten unterschieden sich bis zum Ende des Krieges kaum von jenen der politischen Führung.
Herbert Burmeister (1916-1944)
Der Maschineningenieur war wegen wiederholter Fahnenflucht im Juni 1944 zunächst zu einer langjährigen Zuchthausstrafe verurteilt, in einer späteren Verhandlung zum Tode verurteilt und hingerichtet worden. Die Wehrmachtjustiz ließ ihn am 11. September 1944 in Hamburg enthaupten.
Dönitz verweigerte, gemäß seiner Ankündigung aus dem Jahr zuvor, auch gegenüber Herbert Burmeister ein milderes Urteil, obwohl die Richter der Kriegsmarinedienststelle Hamburg zuvor auf eine Zuchthausstrafe entschieden hatten.
Als die Niederlage des Deutschen Reiches immer näher rückte, reagierte die militärische Führung auf die Unsicherheit, Verzweiflung und Kriegsmüdigkeit der Soldaten mit einer Flut von Drohungen und Haltebefehlen. Soldaten und Zivilisten, die ihr Leben nicht mehr für einen längst aussichtslos gewordenen Krieg riskieren wollten, wurden zu »Schwächlingen« und »Verrätern« erklärt, die durch ihr Verhalten den »Endsieg« gefährdeten. Wie viele Opfer diese Terrorjustiz durch Standgerichte, aber auch durch willkürlich mordende Einheiten der Geheimen Feldpolizei, der SS und anderer Formationen forderte, ist bis heute unklar. Die in der Kriegsstrafverfahrensordnung ohnehin stark eingeschränkten Rechte der Angeklagten waren auf ein Mindestmaß reduziert. Am Schluss des Krieges entfiel sogar noch das Gnadenrecht.
Fallbeispiel
Chronik, angefertigt vom Zeugen Heinrich Spielbichler im Volksgerichtshofverfahren, Mai 1945. Oskar Wammerl, Gendarmeriemeister aus Prein an der Rax war nach einer Kriegsverletzung auf Genesungsurlaub als am 14. April 1945 von einem Standgericht verurteilt und unmittelbar anschließend erschossen wurde. Die Anklage lautete auf Fahnenflucht. Mit ihm fielen den willkürlichen Tötungen von Soldaten und Zivilisten in Schwarzau im Gebirge an diesem Tag mit Alfons Stärk, Ferdinand »Schranz«, Roman Kneissl und Ignaz Sommer vier weitere Menschen zum Opfer.
Weiterführend zum Volksgerichtshofverfahren und den Ereignissen bei Kriegsende in Schwarzau im Gebirge.
Weiterführend eine kurze Chronik des Kriegsendes in Österreich.
Literaturhinweise
Absolon, Rudolf: Das Wehrmachtsstrafrecht im 2. Weltkrieg. Sammlung der grundlegenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse, Korneliemünster 1958.
Detlef Garbe: Abschreckungsjustiz im Dienst der Kriegsführung: Anfragen zu Struktur und Wirken der NS-Militärgerichtsbarkeit. In: Pirker, Peter; Wenninger (Hg.): Wehrmachtsjustiz. Kontext, Praxis, Nachwirkungen, Wien 2010, S. 25-42.
Garbe, Detlef: Im Namen des Volkes?! Die rechtlichen Grundlagen der Militärjustiz im NS-Staat und ihre »Bewältigung« nach 1945. In: Ausländer, Fietje (Hg.): Verräter oder Vorbilder? Deserteure und ungehorsame Soldaten im Nationalsozialismus, Bremen 1990, S. 90-129.
Detlef Garbe: Von »furchtbaren Juristen« und ihrer Sorge um die »Schlagkraft der Truppe«. Deserteure der Wehrmacht und die Wehrmachtjustiz in der Nachkriegszeit. In: Greven, Michael; Wrochem, Oliver v.: Der Krieg in der Nachkriegszeit. Der Zweite Weltkrieg in der Politik und Gesellschaft der Bundesrepublik, Opladen 2000, S. 51-76.
Manfred Messerschmidt: »Zur Aufrechterhaltung der Manneszucht«. Historische und ideologische Grundlagen militärischer Disziplin im NS-Staat. In: Haase, Norbert; Paul, Gerhard (Hg.): Die anderen Soldaten. Wehrkraftzersetzung, Gehorsamsverweigerung und Fahnenflucht im Zweiten Weltkrieg, Frankfurt 1995, S. 19-36.
Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz 1933-1945, Paderborn 2005.